Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kähler GmbH Industrie-Armaturen


I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, sofern der Lieferant ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Kauf beweglicher Sachen, gleich, ob diese vom Lieferanten angefertigt oder von diesem bei Dritten eingekauft worden sind

2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, d.h. auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos Lieferungen vornehmen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben oder dergleichen nehmen, die seine oder drittseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen.

3. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Kauf von Waren mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.

4. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

II. Vertragsschluss / Schriftform

1. Eine von uns erklärte Bestellung gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Erklärt der Lieferant die Annahme des Angebots nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang in Textform (§ 126 b BGB), sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.

2. Rechtserhebliche Erklärungen, die der Lieferant nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt auch die Übermittlung eines unsignierten elektronischen Dokuments, einer unsignierten E-Mail oder eines Telefaxes.

III. Vorbehalt von Rechten an Unterlagen / Mustern

1. Sofern uns vom Lieferanten Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Produktbeschreibungen oder Muster etc. überlassen werden, bleiben diese Eigentum des Lieferanten. Unterlagen/Muster werden von uns ausschließlich für die vertraglichen Zwecke verwendet.

2. Der Lieferant wird, soweit dem nicht zwingendes Recht gegenübersteht, ihm überlassene Unterlagen/Gegenstände, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, verwerten, vervielfältigen oder verändern, es sei denn, wir stimmen dem schriftlich zu. Unterlagen/Muster sind vom Lieferanten ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden.

3. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem uns bzw. de Lieferanten bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.

IV. Preise / Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, entweder zwei (2) Wochen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit zwei (2) Prozent Skonto oder binnen dreißig (30) Tagen netto nach Lieferung und Erhalt der Rechnung zu zahlen.

3. Eine Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

4. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung steht diesem nur insoweit zu, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch
(a) entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder
(b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder
(c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.

5. Das Recht des Lieferanten zur Zurückbehaltung steht diesem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis stammt.

6. Rechnungen müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie sind zudem unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die Rechnung nicht bearbeitet werden und gilt als nicht eingegangen.

7. Zahlungsfristen beginnen ab Anlieferung der Ware am Empfangsort, jedoch nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung bei uns.

8. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungen und der Vertragsmäßigkeit der Lieferung.

V. Lieferung / Liefertermin / Teillieferungen

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns angegebene Adresse.

2. Im Rahmen des Zumutbaren sind wir dazu berechtigt, vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.

3. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Lieferant, dass er einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich in Textform zu unterrichten, um uns evtl. andere Dispositionen zu ermöglichen.

4. Kommt der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist dazu berechtigt, nach unserer Wahl Lieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die uns durch die Verspätung zustehenden Ansprüche dar.

5. Teillieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

6. Jede Art von Eigentumsvorbehalt, insbesondere ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, ist ausgeschlossen, sofern wir nicht in unserer Bestellung ausdrücklich und unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Abweichendes bestätigt haben.

VI. Versand / Verpackung

1. Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem Umfang zu verwenden, wie es erforderlich ist. Es obliegt dem Lieferanten Verpackung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen.

2. Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Lieferant. Die Versandanzeige ist vom Lieferanten sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung an uns zu senden.

3. Der Lieferant schließt zur Deckung seiner Interessen eine Transportversicherung auf seine Kosten ab. Ferner schließt der Lieferant eine branchenübliche Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Schäden, die von ihm, seinem Personal oder beauftragte Dritte durch die Lieferung der Ware verursacht werden, auf seine Kosten ab. Beide Versicherungsscheine sind uns auf Verlangen nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die uns über die Deckungssumme der Versicherungen ggf. zustehen, bleiben unberührt.

VII. Gewährleistung

1. Sachmängel

1.1 Der Lieferant gewährleistet, dass zu liefernde Ware dem Stand der Technik, sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden und – soweit Vertragsgegenstand – den Vorgaben in den Zeichnungen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen notwendig, muss der Lieferant zuvor unsere schriftliche Zustimmung einholen. Eine solche Zustimmung entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Pflichten.

Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf von Zulieferern/Subunternehmern zugelieferte und/oder hergestellte Ware.

1.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

1.3 Wir werden, soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, die Ware bei deren Erhalt auf ihre Identität, die Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere Transportschäden, untersuchen und diese unverzüglich rügen.

1.4 Ist gelieferte Ware mangelbehaftet, hat der Lieferant den Mangel unverzüglich auf seine Kosten, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, wozu auch eventuell anfallende Kosten des Aus- und Einbaus gehören, durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben (Nacherfüllung). Darüber hinaus stehen uns die weiteren gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln zu.

1.5 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten unbeschadet seiner sonstigen Mängelhaftung selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

1.6 In dringenden Fällen, in denen wir eine Nacherfüllung durch den Lieferanten zwecks Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung gravierender Schäden nicht abwarten können, sind wir unberührt unserer gesetzlichen Mängelrechte im Übrigen berechtigt, die zur Nacherfüllung notwendigen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

1.7 Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, sind wir dazu berechtigt, neben den uns zustehenden Mängelrechten auch die Ansprüche aus der Garantie geltend zu machen.

2. Rechtemängel

2.1 Der Lieferant gewährleistet, dass gelieferte Ware bzw. die Nutzung gelieferter Ware keine Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheber- und Wettbewerbsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt.

Führt die Nutzung der gelieferten Ware zu einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant uns bzw. unseren Kunden nach dessen Wahl entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die gelieferte Ware in einer für uns bzw. unseren Kunden in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung wegfällt, ohne dass die ursprünglich vereinbarte Güte, Leistungen oder Leistungsgarantien beeinträchtigt werden. Darüber hinaus wird er uns und unseren Kunden, soweit zulässig, von allen Ansprüchen Dritter freistellen und deren Anwaltskosten tragen. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren nicht, solange der Dritte das Recht gegen uns geltend machen kann.

2.2 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vierundzwanzig (24) Monate nach Annahme der Lieferungen durch uns oder Übergabe durch uns an den von uns benannten Dritten, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Verjährungsfrist vor. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen beginnt die Verjährungsfrist ab Neulieferung oder Reparatur, sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt, neu zu laufen.

VIII. Produkthaftung

1. Soweit der Lieferant für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Dies gilt auch, wenn zwischen uns und dem Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem geschädigten Dritten eine Gesamtschuldnerschaft besteht. Zudem haben wir einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang, insbesondere wegen vom Lieferanten veranlassten Rückrufaktionen, entstehen. Wir werden den Lieferanten im zumutbaren Umfang über Art und Umfang von Rückrufaktionen informieren.

2. Vorstehender Absatz gilt entsprechend, soweit Produktfehler auf Lieferungen von Zulieferanten oder Subunternehmern des Lieferanten zurückzuführen sind.

IX. Sonstiges

1. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten ist Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

2. Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, werden diese durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.

4. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten. Hiermit erklärt sich der Lieferant einverstanden.

Stand: Februar 2021