Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kähler GmbH Industrie-Armaturen
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, gleich, ob wir diese selbst anfertigen oder bei Dritten einkaufen.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, d.h. auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäfts-bedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben oder dergleichen nehmen, die seine oder drittseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
3. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf von Waren mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
4. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
II. Vertragsschluss / Schriftform
1. Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. sie berechtigen zum Widerruf bis zur Annahme eines Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Die Bestellung eines Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Unsere Annahme erfolgt durch Erklärung in Textform (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Versand-/Abholbereitschaftsan-zeige) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.
3. Rechtserhebliche Erklärungen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnun-gen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genügt auch die Übermittlung eines unsignierten elektronischen Dokuments, einer unsignierten E-Mail oder eines Telefaxes.
III. Vorbehalt von Rechten an Unterlagen / Mustern
1. Sofern dem Kunden Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Produktbeschrei-bungen oder Muster etc. überlassen werden, behalten wir uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte hieran vor. Der Kunde ist, soweit dem nicht zwingendes Recht gegenübersteht, nicht berechtigt, ihm überlassene Unterla-gen/Gegenstände, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zu-gänglich zu machen oder mitzuteilen, sie zu verwerten, zu vervielfältigen oder zu verändern, es sei denn, wir stimmen dem schriftlich zu. Unterlagen/Muster sind vom Kunden ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden.
2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Ver-pflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist.
IV. Preise / Liefermodalitäten
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Sitz unseres Unternehmens ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
2. Für alle unsere Lieferungen gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung "Ex Works/Ab Werk – EXW (Incoterms 2020)".
3. Wünscht der Kunde, dass wir die Ware an einen von ihm angegebenen Bestimmungsort senden (Versendungskauf), bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung mit diesem. Die Versendung erfolgt – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung (Material und Art) nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in den Fällen des Satzes 1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transport-person auf den Kunden über. Dies gilt auch, soweit Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den besagten Versand oder Transport oder den Aufbau) übernommen haben.
4. Befindet sich der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen über.
V. Lieferfristen / Verzug / Teillieferungen / Verjährung
1. Die von uns in der Auftragsbestellung angegeben Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) sind maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist.
2. Für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen übernehmen wir keine Haftung, soweit Unmöglichkeit oder Verzögerung auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis-sen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Überschwem-mungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendi-ger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften).
Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht mögliche oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Vorliefe-ranten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
3. Können wir innerhalb von drei (3) Monaten nach der maßgeblichen Lieferfrist nicht liefern, sind der Kunde und wir berechtigt, im Umfang der von der Verzögerung betroffenen Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn
(a) eine Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist,
(b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und
(c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
6. Der Eintritt des Annahmeverzugs durch den Kunden bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Wir sind berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern, sofern uns durch den Annahmeverzug des Kunden ein Scha-den entstanden ist. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Nettopreises, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Annahmeverzugs nicht rechtzeitig oder geliefert werden kann. Beabsichtigen wir eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, teilen wir dies schriftlich mit. In diesem Fall erlischt unser Anspruch auf Ersatz des uns durch den Annahmeverzug tatsächlich entstan-denen Schadens. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Anstelle der Verzugsentschädigung sind wir dazu berechtigt, den tatsächlich durch den Annahmeverzug entstandenen Schaden geltend zu machen.
VI. Zahlungen
Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Umsatzsteuer) mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.
Der Kunde ist berechtigt, binnen 10 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2% Skonto bezogen auf den Nettobetrag der Rechnung zu zahlen, sofern alle ihn betreffenden Rechnungen, deren Rechnungsdatum mehr als 45 Tage zurückliegt, beglichen sind bzw. binnen dreißig (30) Tagen netto.
2. Ab Überschreitung des Zahlungszieles befindet sich der Kunde automatisch in Verzug, es sei denn, die Zahlung unter-bleibt infolge eines Umstandes, den dieser nicht zu vertreten hat. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gel-tenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschä-den vor. In jedem Fall bleibt gegenüber Kaufleuten unser gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) vom Tag der Fälligkeit an unberührt.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch
(a) entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder
(b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder
(c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
4. Das Recht des Kunden zur Zurückbehaltung steht diesem nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch aus demselben Ver-tragsverhältnis stammt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Im Voraus bezahlte Ware unterliegt keinem Eigentumsvorbehalt. Im Übrigen behalten wir uns das Eigentum an sämtli-chen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor (Vorbehaltsware).
Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Kunden (§ 950 BGB) gilt, dass diese Verar-beitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungs-wert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass - wie auch immer begründet - kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermeng-ten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzu-sehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren.
2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.
Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejeni-gen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber – bei Mitei-gentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
3. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir diese Forderungen nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange
a) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zah-lungsverzug gerät),
b) kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, und
c) keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt.
Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, sind wir berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt (was wir nach unserer Wahl auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltend-machung der Forderungen benötigen.
4. Auf Verlangen des Kunden werden wir die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freigeben, als der Sicherungszweck keine Sicherung mehr verlangt. Die Auswahl der freizugebenden Gegen-stände liegt bei uns.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
Im Falle einer Pfändung von Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf, obliegt es dem Kunden
a) deutlich auf unser Eigentum hinweisen und
b) uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können.
Soweit Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu er-statten vermag, haftet uns hierfür der Kunde.
6. Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
VIII. Gewährleistung
1. Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln gelten für den Kunden die gesetzlichen Vorschriften, sofern in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
2. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung
(a) haben unsere Waren und Leistungen ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und
(b) ist allein der Kunde für die Integration der Ware in die hierfür vorgesehenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Systemintegrationsverantwortung des Kunden).
3. Dem Kunden obliegt es, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Abs. 1 HGB).
Unverzüglichkeit der Mängelanzeige ist gegeben, wenn die Mängelanzeige spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. War der bei einer Untersuchung nicht erkennbare Mangel für den Kunden jedoch bei normaler Verwendung der Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der vorbezeichneten Anzeigefrist maßgeblich.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewähr-leistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen, soweit wir diesen nicht arglistig verschwiegen haben.
4. Als mangelbehaftet gerügte Ware ist auf unser Verlangen zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an uns zurück-zusenden. Sollte sich die Rüge als berechtigt erweisen, erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versand-weges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
5. Sollten dem Kunden Ansprüche wegen mangelbehafteter Ware gegen uns erwachsen, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, entweder kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Kunde die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder den Preis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Rechte des Kunden, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der Ware zu verlangen, bleiben unberührt.
7. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB).
IX. Haftung auf Schadenersatz
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anders ergibt, haften wir bei der Verletzung von ver-traglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
2. Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden/den Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden/Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) Die sich aus b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
d) Sofern der Kunde einem Dritten die Zahlung einer Vertragsstrafe oder eines pauschalierten Schadenersatzes schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – die danach geleisteten Zahlungen nur dann als Schadens-ersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
e) Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, sind vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Abs. 2 und 3. a) und wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, verjähren ausschließlich mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb-setzung durch den Kunden oder Dritte sowie auf Substanzveränderungen, insbesondere Bohrungen oder durch Anschwei-ßen, zurück zu führen sind.
6. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
X. Garantie / Beschaffungsrisiko
Eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko gilt von uns nur dann als übernommen, wenn dies ausdrücklich so vereinbart ist.
XI. Sonstiges
1. Erfüllungsort für Lieferungen an den Kunden ist der Ort, von dem aus wir liefern.
2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Ge-schäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
3. Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Ver-tragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, werden diese durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.
5. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten. Hiermit erklärt sich der Kunde einverstanden.
Stand: Februar 2021